Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 156 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Rückzug der Einsprachen Strafverfahren wegen unanständigen Benehmens, Drohung, Be- schimpfung etc. Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 21. März 2025 (PEN 24 600/620) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2025 verfügte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht), dass der Strafbefehl BM 23 6785 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 22. Fe- bruar 2023, mit welchem der Beschuldigte A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht durch unanständiges Benehmen schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 150.00 bestraft worden war, sowie der Strafbefehl BM 24 24939 vom 12. Au- gust 2024, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 2'100.00, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft worden war, infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen seien. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde. Mit Schreiben vom 22. April 2025 wurde der Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung unter Darlegung der rechtlichen Ausgangslage aufgefordert, innert fünf Tagen mitzutei- len, ob seine Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025 zu behandeln sei. Bejahendenfalls müsse er innert der gleichen Frist eine rechtsgenügliche Begründung nachliefern. Ohne fristgemässe Rückmel- dung werde die Eingabe – ohne Erhebung von Kosten – nicht als Beschwerde ent- gegengenommen und ad acta gelegt. Sollte eine verbesserte Beschwerde den ge- setzlichen Anforderungen nach wie vor nicht entsprechen, wäre auf das Rechtsmit- tel nicht einzutreten. Am 28. April 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Nach- besserung ein. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Einholung einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte (ausgenommen hier nicht interessierende verfahrensleitende Entscheide) kann bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. April 2025 hat er seinen Beschwerdewillen bestätigt. Die Beschwerde ist indes aus folgenden Gründen offensichtlich unzulässig resp. unbegründet: 2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Streitgegenstand durch das Anfechtungsobjekt begrenzt ist. Anfechtungsobjekt bildet einzig die Verfügung des Regionalgerichts vom 21. März 2025, mittels welcher unter Kostenfolge für das staatsanwaltschaftli- che Einspracheverfahren bzw. ohne Ausrichtung von Entschädigungen festgestellt 2 wurde, dass die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 infolge Rückzugs der Einsprachen in Rechtskraft erwachsen sind. Es ist damit einzig zu prüfen, ob das Regionalgericht zu Recht auf einen Rückzug der Einsprache durch den Beschwerdeführer geschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Nachbesserung vom 28. April 2025 – gleichermassen wie in der Eingabe vom 11. April 2025 – im Wesentlichen materielle Ausführungen zu den Vorwürfen in den Strafbefehlen resp. zum Sachverhalt, zu seinem Verhältnis zur Straf- und Zivilklägerin sowie zu seiner gesamthaften Lebenssituation macht, geht dies über den Streitgegenstand hinaus. Insoweit ist auf Beschwerde nicht ein- zutreten. Mit diesen Ausführungen wurde weder aufgezeigt, welche Punkte des An- fechtungsobjekts angefochten werden noch welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahe legen, womit die Nachbesserung insoweit nach wie vor den Begrün- dungsanforderungen nicht genügt (Art. 385 Abs. 2 StPO). 2.3 Auch in materieller Hinsicht ist der Beschwerde offensichtlich kein Erfolg beschie- den. Art. 356 Abs. 3 StPO bestimmt, dass die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Der Rückzug der Ein- sprache gegen einen Strafbefehl ist unwiderruflich und endgültig, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO; DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 24 zu Art. 356 StPO; zur analogen Anwendbarkeit von Art. 386 StPO auf das Einspra- cheverfahren: Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2021 vom 30. September 2021 E. 4.3.1 mit Hinweis). Eine Rücknahme der Verzichts- oder Rückzugserklärung ist le- diglich bei den in Art. 386 Abs. 3 StPO aufgezählten qualifizierten Willensmängeln zulässig. Dabei genügt ein blosser Irrtum etwa im Sinne von Art. 23 f. des Schwei- zerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.3, 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; je mit Hinweisen). 2.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Nachbesserung vom 28. April 2025 einzig vor, er habe die Einsprache deshalb zurückgezogen, da er davon ausgegangen sei, dass sich die Straf- und Zivilklägerin an die aussergerichtliche Einigung halte, wo- nach er sich bei ihr schriftlich entschuldigte und diese alsdann die Anzeige gegen ihn zurückziehe. Er stellt damit zu Recht nicht in Abrede, seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 gegen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen zu ha- ben. Dies ergibt sich auch klar aus den Akten (vgl. sein Schreiben an das Regio- nalgericht vom 17. März 2025, mit welchem er ausdrücklich erklärte, die Einspra- chen in den Verfahren PEN 24 600 und PEN 24 620, welche die vorliegenden ge- genständlichen Strafbefehle betreffen, zurückzuziehen; vgl. dazu auch bereits das Schreiben der Verfahrensleitung vom 22. April 2025). Dass dieser Rückzug durch eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zustande gekommen sein soll, wird vom Beschwerdeführer nicht dargetan. Anhaltspunkte für eine absichtli- che Täuschung sind gleichermassen offensichtlich nicht auszumachen. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 14. November 2024 vom Regionalgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich das Zurück- 3 ziehen der Einsprache gegen den Strafbefehl 24 24939 erübrige, falls die Straf- und Zivilklägerin ihre Anzeige zurückziehe. In diesem Fall würde das Verfahren mangels Strafanträgen eingestellt werden (vgl. die entsprechende Aktennotiz des Telefongesprächs). Es bestand mithin erst gar keine Veranlassung, die Einsprache zurückzuziehen, wenn die Straf- und Zivilklägerin ihren Strafantrag zurückgezogen hätte, sondern der Beschwerdeführer hätte einfach abwarten können. Es kommt hinzu, dass der Strafbefehl BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 wegen unanständi- gen Benehmens gar keinen Zusammenhang mit der Straf- und Zivilklägerin hat. Der Rückzug der diesbezüglichen Einsprache hing offensichtlich nicht vom weite- ren Vorgehen der Straf- und Zivilklägerin ab. Vielmehr scheint es in diesem Zu- sammenhang, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht mehr im Klaren ist, ge- gen welchen Strafbefehl er auch noch Einsprache erhoben hat (vgl. das Verbal vom 3. Oktober 2024 betreffend das Telefonat des Regionalgerichts mit Frau C.________; vgl. auch Z. 86 ff. des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 12. August 2024). 2.5 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen mit Schreiben vom 17. März 2025 seine Einsprachen vom 6. März 2023 und 19. August 2024 ge- gen die Strafbefehle BM 23 6785 vom 22. Februar 2023 und BM 24 24939 vom 12. August 2024 zurückgezogen, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Regionalgericht die diesbezüglichen Strafbefehle mit vorliegend angefochtener Verfügung zum rechtskräftigen Urteil erhoben hat. Es besteht offensichtlich auch keine Grundlage, um auf die vom Beschwerdeführer getätigte Rückzugserklärung zurückzukommen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzu- weisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivil- klägerin sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädi- gungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsidentin D.________ (mit den Akten – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (BM 23 6785 – per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (BM 24 24939 – per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin B.________ (per B-Post) Bern, 6. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5