5. Die Beschwerdeführerin beantragt im Beschwerdeverfahren die Edition der Akten BJS 22 2610. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Akten für die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils von Relevanz sein sollten. Da in Ermangelung eines ebensolchen Rechtsnachteils nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, kann auf die Edition der Akten verzichtet werden.