4. Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführerin am 3. April 2025 angerufen bzw. mündlich ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte etc. Dabei handelt es sich derzeit zwar einfach um eine Behauptung der Beschwerdeführerin. Sie legt jedoch immerhin eine Bildschirmfotografie einer E-Mail an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 3. April 2025 bei, die sich ebenfalls nicht in den Akten findet. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb an ihre Aktenführungspflicht gemäss Art. 100 StPO erinnert.