Damit kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO verhalten hat, indem sie bis zur Beschwerde zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hat, dass sie mit dem ihr bekannten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen.