3 den wäre. Die Staatsanwaltschaft musste auch nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin die Akteneinsicht im Hinblick auf die Anfechtung des abgewiesenen Beweisantrags verlangt hatte, zumal sie bereits die Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO angezeigt hatte und die Akteneinsicht auch im Hinblick darauf hätte verlangt sein können. So oder anders hat die Staatsanwaltschaft nach dem Gesagten das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt. Damit kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich i.S.v.