Gegenteilig wurde das Gesuch offensichtlich gutgeheissen, indessen der Zeitpunkt der eigentlichen Gewährung mit entsprechender Begründung etwas hinausgeschoben. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft kommt auch trotz laufender Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsgesuchs nicht einer Verweigerung gleich. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom Vorgehen der Staatsanwaltschaft genommen und diese Kenntnisnahme sogar schriftlich gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwältin bestätigt, ohne auch nur ansatzweise kundzutun, dass sie damit nicht einverstan-