Sie habe Kenntnis von diesen Informationen genommen und dies auch der fallführenden Staatsanwältin per E-Mail mitgeteilt («J’ai pris acte de cette information en envoyant un courriel [daté du 3 avril 2025] à Mme la procureure»). 3.2 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst.