3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie am 3. April 2025 bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft angerufen und Akteneinsicht verlangt habe. Dort sei ihr gesagt worden, dass dies erst in etwa zwei Wochen möglich sei, da sich die Akten bei der vorgesetzten Stelle befänden sowie aufgrund der Osterferien. Sie habe Kenntnis von diesen Informationen genommen und dies auch der fallführenden Staatsanwältin per E-Mail mitgeteilt («J’ai pris acte de cette information en envoyant un courriel [daté du 3 avril 2025] à Mme la procureure»).