In Ermangelung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, gegen eine allfällige Einstellungsverfügung erneut das Rechtsmittel zu ergreifen. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht geltend. Darauf ist ohne Weiteres einzutreten.