Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn ihrem Beweisantrag derzeit nicht stattgegeben wird. Bei diesem Nachweis handelt es sich um eine Obliegenheit der Beschwerdeführerin, auf die sie ausserdem durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung explizit aufmerksam gemacht worden war. Ebenso wenig ist ein solcher Nachteil offensichtlich. In Ermangelung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten.