1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) lehnte mit Verfügung vom 31. März 2025 die Beweisanträge ab, die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gestellt hatte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2025 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Akten BJS 24 13882 ediert. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.