Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 155 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Beweisanträge Strafverfahren wegen evtl. übler Nachrede und Beschimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 31. März 2025 (BJS 24 13882) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) lehnte mit Verfügung vom 31. März 2025 die Beweisanträge ab, die B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) gestellt hatte. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. April 2025 Beschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat die Ak- ten BJS 24 13882 ediert. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- gerecht. 2.2 Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde nicht zulässig, falls der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstin- stanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Mit anderen Worten ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch die Abweisung ihrer Beweisanträge ein Rechtsnachteil droht. Nach der Rechtsprechung ist der in Art. 394 Bst. b StPO genannte Rechtsnachteil gleichbedeutend mit dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110; Urteil des Bundesgerichts 1B_162/2022 vom 17. Februar 2023 E.3.3). Mit dieser (die Be- schwerde einschränkenden) Bestimmung sollen Verfahrensverzögerungen im Vor- verfahren verhindert werden. Sie dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechtsnachteils obliegt der Beschwerdeführerin. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 f. zu Art. 394 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 394 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1B_193/2019 vom 23. September 2019 E.2.1, 1B_129/2019 vom 6. August 2019 E. 3.1 und 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E.2.1). Wirtschaftliche Einbussen, die Auf- blähung der Verfahrenskosten und die Verlängerung des Verfahrens stellen nach 2 der Rechtsprechung des Bundesgerichts vorbehältlich einer Verletzung des Be- schleunigungsgebots keinen solchen Nachteil dar (BGE 143 IV 175 E. 2.3 und 142 III 798 E.2.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_213/2020 vom 4. August 2020 E.1.1, mit weiteren Hinweisen). Zu bejahen ist der Nachteil demgegenüber etwa, wenn die Einvernahme einer hoch betagten todkranken oder sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden Person verweigert wird, wenn die Sektion einer Leiche abgelehnt wird oder wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vor- handen ist oder sich verändert hat (GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO mit Hin- weisen). 2.3 Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn ihrem Beweisantrag derzeit nicht stattgegeben wird. Bei die- sem Nachweis handelt es sich um eine Obliegenheit der Beschwerdeführerin, auf die sie ausserdem durch die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung explizit aufmerksam gemacht worden war. Ebenso wenig ist ein solcher Nachteil of- fensichtlich. In Ermangelung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf diesen Teil der Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin steht es im Übrigen offen, gegen eine allfällige Einstellungsverfügung erneut das Rechtsmittel zu ergreifen. 2.4 Die Beschwerdeführerin macht darüber hinaus eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht geltend. Darauf ist ohne Weiteres einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie am 3. April 2025 bei der Kanzlei der Staatsanwaltschaft angerufen und Akteneinsicht verlangt habe. Dort sei ihr ge- sagt worden, dass dies erst in etwa zwei Wochen möglich sei, da sich die Akten bei der vorgesetzten Stelle befänden sowie aufgrund der Osterferien. Sie habe Kennt- nis von diesen Informationen genommen und dies auch der fallführenden Staats- anwältin per E-Mail mitgeteilt («J’ai pris acte de cette information en envoyant un courriel [daté du 3 avril 2025] à Mme la procureure»). 3.2 Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwalt- schaft die Akten des Strafverfahrens einsehen; Art. 108 StPO bleibt vorbehalten (Art. 101 Abs. 1 StPO). Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, ver- pflichtet als Grundsatz des Strafverfahrensrechts nach der Rechtsprechung neben den Behörden auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6). 3.3 Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin die Akteneinsicht nicht verweigert hat. Gegenteilig wurde das Gesuch offensichtlich gutgeheissen, indessen der Zeitpunkt der eigentlichen Gewährung mit entspre- chender Begründung etwas hinausgeschoben. Das Vorgehen der Staatsanwalt- schaft kommt auch trotz laufender Rechtsmittelfrist zum Zeitpunkt des Aktenein- sichtsgesuchs nicht einer Verweigerung gleich. Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom Vorgehen der Staatsanwaltschaft genommen und diese Kenntnis- nahme sogar schriftlich gegenüber der verfahrensleitenden Staatsanwältin bestätigt, ohne auch nur ansatzweise kundzutun, dass sie damit nicht einverstan- 3 den wäre. Die Staatsanwaltschaft musste auch nicht erkennen, dass die Be- schwerdeführerin die Akteneinsicht im Hinblick auf die Anfechtung des abgewiese- nen Beweisantrags verlangt hatte, zumal sie bereits die Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO angezeigt hatte und die Akteneinsicht auch im Hinblick darauf hätte verlangt sein können. So oder anders hat die Staats- anwaltschaft nach dem Gesagten das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt. Damit kann offenbleiben, ob sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StPO verhalten hat, indem sie bis zur Beschwerde zu keinem Zeit- punkt zu erkennen gegeben hat, dass sie mit dem ihr bekannten Vorgehen der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen ist. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 4. Aus den staatsanwaltschaftlichen Akten ergibt sich nicht, dass die Beschwerdefüh- rerin am 3. April 2025 angerufen bzw. mündlich ein Akteneinsichtsgesuch gestellt hätte etc. Dabei handelt es sich derzeit zwar einfach um eine Behauptung der Be- schwerdeführerin. Sie legt jedoch immerhin eine Bildschirmfotografie einer E-Mail an die verfahrensleitende Staatsanwältin vom 3. April 2025 bei, die sich ebenfalls nicht in den Akten findet. Die Staatsanwaltschaft wird deshalb an ihre Akten- führungspflicht gemäss Art. 100 StPO erinnert. 5. Die Beschwerdeführerin beantragt im Beschwerdeverfahren die Edition der Akten BJS 22 2610. Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Akten für die Frage des nicht wiedergutzumachenden Nachteils von Relevanz sein sollten. Da in Ermange- lung eines ebensolchen Rechtsnachteils nicht auf die Beschwerde einzutreten ist, kann auf die Edition der Akten verzichtet werden. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Dem anwaltlich nicht vertre- tenen Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 2. Mai 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5