7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschuldigte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vornherein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.