Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtfertigungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen somit zumindest derzeit nicht vor. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben.