Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrechtliche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern würde. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbesondere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtfertigungsgründe verhindert.