Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde.