205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerdeführers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen. Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde.