fahr sich widersprechender Urteile und die Einschränkung von Teilnahmerechten), eine Trennung der Verfahren (zumindest aktuell) noch nicht. Sollte das Verfahren in Zukunft von Verzögerungen geprägt sein, wäre die Ausgangslage allenfalls neu zu beurteilen. Festzuhalten ist hinsichtlich weiterer Termine, dass der Beschwerdeführer mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wenn er einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten sollte (Art. 205 Abs. 4 StPO).