Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat (zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend das krankheitsbedingte Nichterscheinen ein Arztzeugnis eingereicht hat, und der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich brächten (so insbesondere die Ge-