Strafbefehls nicht gegeben sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht ausgeführt, weshalb ein separat gegen den Beschuldigten 2 geführtes ordentliches Verfahren deutlich kürzer ausfiele als eine gemeinsame Verfahrensführung. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat (zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat.