fen wollen, wobei dem Beschwerdeführer im Falle einer getrennten Verfahrensführung kein Teilnahme- und insbesondere kein Fragerecht zustünde. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot anruft, vermag dieses vorliegend angesichts der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich bringen würde, eine Verfahrenstrennung zumindest derzeit für sich allein nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines