(welche einen dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und – soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Fragerechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat. Ungeachtet dessen wird sich das Sachgericht einen persönlichen Eindruck von den involvierten Personen, einschliesslich des Beschwerdeführers, welcher bis dato zur fraglichen Auseinandersetzung erst polizeilich einvernommen worden ist, verschaf-