Betreffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G.________ (welche einen dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und – soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Fragerechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat.