Dasselbe gilt möglicherweise hinsichtlich einer Mitarbeiterin des I.________ (Geschäft), welche beim Eintreffen der Polizei ebenfalls vor Ort gewesen ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2024 S. 3). Der Beschwerdeführer hätte im separat geführten Verfahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Auch wäre sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt (vgl. Art. 101 StPO). Eine Verfahrenstrennung würde damit – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwiderlaufen. Betreffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G._____