Soweit den Akten entnommen werden kann, wurde F.________, welche die Lenkerin des Fahrzeugs war, in welches der Beschwerdeführer (als dieses stillgestanden sei) gefallen sein soll, erst von der Polizei befragt. Dem entsprechenden handschriftlichen Protokoll vom 4. Juni 2024 lässt sich entnehmen, dass sie eine tätliche Auseinandersetzung gesehen und daher ihr Auto zum Stillstand gebracht hat. Was genau sie beobachtet hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor, weshalb insoweit eine weitere Befragung angezeigt sein könnte. Dasselbe gilt möglicherweise hinsichtlich einer Mitarbeiterin des I._____