Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständnis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Aufgrund der umstrittenen Beweislage sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls somit nicht erfüllt, so dass offengelassen werden kann, ob andernfalls zwingend das Strafbefehlsverfahren einzuleiten wäre (so die Meinung der Generalstaatsanwaltschaft), mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren zu trennen wären (bejahend DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess-