Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu ändern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerdeführers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidigend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83). Vor diesem Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständnis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt.