Gestützt auf die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdeführer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet werden. Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu ändern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerdeführers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidigend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83).