Zwar gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen zu haben. Ungeachtet dessen sind etliche Punkte ungeklärt, machen doch sowohl der Beschuldigte 2 wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die jeweils andere Person habe die Auseinandersetzung begonnen resp. eskalieren lassen und sie selbst hätten sich resp. andere Personen nur schützen wollen. Gestützt auf die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdeführer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet werden.