Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor). Was die Staats- und insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringen, verfängt nicht. Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Zwar gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen zu haben.