b StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfordern würde. Ungeachtet dessen wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 zu Recht von Anfang an zusammen geführt (BGE 138 IV 29 E. 5.5, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen). Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor).