Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Weshalb eine Verfahrenstrennung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Behörden mit der gleichen Sache befassen müssten. Abgesehen davon sei ungewiss, ob der Beschuldigte 2 einen allfälligen Strafbefehl akzeptieren würde. Falls nicht, hätten sich letztlich zwei