Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwiderlaufe. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Verfahren, welche denselben Vorfall resp. gegenseitig erhobene Vorwürfe beträfen, das Risko von sich widersprechenden Urteilen und einer präjudizierenden Beweiswürdigung in sich berge. Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche.