Somit sprächen prozessökonomische Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass eine Erledigung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens im Strafbefehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum.