4. 4.1 Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass es am Nachmittag des 4. Juni 2024 vor dem I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2, Lebenspartner der Ex-Frau des Beschwerdeführers, gekommen ist. Auslöser für den Streit waren die Wohnverhältnisse von E.________ (zehnjähriger Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer E.________ mitnehmen wollte, womit die Ex-Frau nicht einverstanden war.