2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Ebenfalls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich des Beschuldigten 2 zwingend ein Strafbefehl ausgesprochen werden müsse und die Staatsanwaltschaft insoweit keine Ermessenerwägung vornehme. Abgesehen davon,