Vor diesem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfahrensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen geringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung gestellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art.