Dies obwohl er mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akten- einsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Vor diesem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfahrensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen geringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung gestellt werden (STOHNER,