Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die bevorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstrennung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akten- einsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt.