2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfahrenshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassender Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107). 3.2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die bevorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen.