3.2 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen.