2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben worden, sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern.