Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen den Beschuldigten 2 wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdeführer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrensnummern. Gegen beide (Abtrennungs-)Verfügungen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) je eine Beschwerde ein.