Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 154 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. August 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Beschwerdeführer C.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 (BM 23 41781) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) führt gegen A.________ (Beschuldigter 1; nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen diverser Delikte. Ihm werden verschiedene Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (so u.a. ein Vorfall vom 30. September 2023, anlässlich welchem er trotz entzogenen Führerausweises einen Personen- wagen gelenkt und sich dem Anhalteversuch durch die Polizei mit massiv überhöh- ter Geschwindigkeit entzogen haben soll) sowie Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage zum Nachteil von D.________ (diese wie- derum ist beim Strassenverkehrsvorfall vom 30. September 2023 mitinvolviert und Mitbeschuldigte) und einfache Körperverletzung/Tätlichkeiten anlässlich eines Streits vom 4. Juni 2024 zum Nachteil von C.________ vorgeworfen (Anmerkung der Kammer: zufolge Strafantrags des Beschwerdeführers wurde nicht nur der Be- schwerdeführer, sondern auch C.________ [nachfolgend: Beschuldigter 2] zur An- zeige gebracht, worauf die Staatsanwaltschaft auch gegen ihn eine Strafuntersu- chung wegen einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet hat). 1.2 Mit Verfügungen vom 27. März 2025 trennte die Staatsanwaltschaft sowohl das gegen D.________ geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz als auch dasjenige gegen den Beschuldigten 2 wegen ein- facher Körperverletzung/Tätlichkeiten von demjenigen gegen den Beschwerdefüh- rer ab und verfügte deren jeweilige Weiterführung unter separaten Verfahrens- nummern. Gegen beide (Abtrennungs-)Verfügungen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerde- kammer) je eine Beschwerde ein. Die Beschwerde betreffend (Ab-)Trennung des gegen D.________ geführten Verfahrens wird unter der Verfahrensnummer BK 25 152 geprüft. Mit seiner im vorliegenden Beschwerdeverfahren BK 25 154 eingereichten Be- schwerde vom 10. April 2025 beantragt der Beschwerdeführer, dass die Abtren- nungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das Verfahren gegen den Beschuldigten 2 und ihn gemeinsam weiterzuführen sei. Die Generalstaatsanwalt- schaft schloss mit Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 2 liess sich nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in- nert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist einzutreten. 2 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in prozessualer Hinsicht eine schwere und nicht heilbare Verletzung des rechtlichen Gehörs und macht geltend, ihm sei vor Erlass der angefochtenen Verfügung zu Unrecht keine Gelegenheit gegeben wor- den, sich zur beabsichtigten Verfahrenstrennung zu äussern. 3.2 3.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (BV; SR 101; ferner auch in Art. 6 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101] und Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der von einem Entscheid betroffenen Person ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht ein. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sa- che zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih- ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Voraussetzung des Äusse- rungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (zum Ganzen: BGE 144 I 11 E. 5.3 mit Hinweisen; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 103 und 103a zu Art. 3 StPO). Vom Grundsatz der vorgängigen Orientierung kann abgewichen werden, wenn es um dringliche Verfah- renshandlungen mit zumeist vorläufiger Wirkung und mit nachfolgender umfassen- der Anfechtungsmöglichkeit geht (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizeri- schen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 107). 3.2.2 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers ist begründet. Soweit aus den Akten ersichtlich, wurde er vor Erlass der angefochtenen Verfügung weder über die be- vorstehende Verfahrenstrennung informiert noch wurde ihm formell Gelegenheit gegeben, zu dieser Stellung zu nehmen. Dies obwohl er mit der Verfahrenstren- nung eine Einschränkung seiner strafprozessualen Rechte (insbesondere Akten- einsichts- und Teilnahmerechte im Verfahren gegen den Beschuldigten 2 [vgl. dazu E. 5.2 hiernach]) und damit eine Belastung seiner Rechtsstellung erfährt. Vor die- sem Hintergrund stellen Verfügungen betreffend Trennung von Verfahren entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft eben gerade keine einfachen verfah- rensleitenden Verfügungen im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO dar, bei welchen ge- ringe Anforderungen an die Formvorschriften und damit die Gehörsgewährung ge- stellt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 80 StPO). Es handelt sich auch nicht um eine Verfahrenshandlung mit lediglich vorläufiger Wirkung, welche eine Abweichung vom Grundsatz der vorgängigen Äusserung zu rechtfertigen vermöchte (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4). Eben- falls nicht gehört werden kann der Einwand der Generalstaatsanwaltschaft, wonach sich eine vorgängige Anhörung deshalb erübrigt habe, weil bezüglich des Beschul- digten 2 zwingend ein Strafbefehl ausgesprochen werden müsse und die Staats- anwaltschaft insoweit keine Ermessenerwägung vornehme. Abgesehen davon, 3 dass vorliegend die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls – wie sich nachfolgend zeigen wird (siehe E. 5.2) – nicht gegeben sind, hätte sich auch bei einer geplanten Erledigung des Verfahrens gegen den Beschuldigten 2 mittels Strafbefehls eine vorgängige Anhörung des Beschwerdeführers aufgedrängt. Der Gehörsanspruch des Beschwerdeführers wurde somit verletzt (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.179 vom 13. Oktober 2021 E. 4; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 193 vom 5. August 2022 E. 3.4; betreffend Verfahrensvereinigung vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 25 25 vom 17. Juni 2025 E. 2.3). 3.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Be- schwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei einer schwerwie- genden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwalt- schaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer konn- ten sich im Beschwerdeverfahren zur Verfahrenstrennung eingehend äussern. Zu- dem würden die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung zur Entschei- dung einen formalistischen Leerlauf darstellen und Verzögerungen mit sich brin- gen, welche dem Beschleunigungsgebot zuwiderliefen. Vor diesem Hintergrund kann die Gehörsverletzung – selbst wenn es sich um eine schwerwiegende han- deln sollte – als geheilt gelten. Sie ist indes im Dispositiv festzustellen und – soweit dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Verfahrenskosten aufzuerlegen sind – bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). 4. 4.1 Zum massgeblichen Sachverhalt lässt sich den Akten entnehmen, dass es am Nachmittag des 4. Juni 2024 vor dem I.________ (Geschäft) in J.________ (Ort) zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschuldigten 2, Lebenspartner der Ex-Frau des Beschwerdeführers, gekommen ist. Auslöser für den Streit waren die Wohnverhältnisse von E.________ (zehnjäh- riger Sohn des Beschwerdeführers und seiner Ex-Frau) und der Umstand, dass der Beschwerdeführer E.________ mitnehmen wollte, womit die Ex-Frau nicht einver- standen war. Der Beschuldigte 2 räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen der Auseinandersetzung geschubst und geschlagen zu haben (Protokoll der poli- zeilichen Einvernahme [EV] vom 10. Juli 2024 Z. 44-54 und 97-107, staatsanwaltli- 4 che EV vom 6. Januar 2025 Z. 44-49 und 53-84). Demgegenüber bestritt der Be- schwerdeführer gegenüber der Polizei, den Beschuldigten 2 geschlagen zu haben. Für ihn ist der Beschuldigte 2 der Aggressor, der ihn plötzlich geschlagen hat. Er selber habe sich lediglich mit einem Ellbogenschlag nach hinten aus dem Würge- griff des Beschuldigten 2 befreien wollen (EV-Protokoll vom 29. Juli 2024 Z. 30-42). Beide Streitenden zogen sich im Rahmen der Auseinandersetzung Verletzungen zu. Gemäss Ausführungen des Beschuldigten 2 soll sich der Streit in zwei Phasen abgespielt haben. Zunächst hätten sich seine Partnerin und der Beschwerdeführer gegenseitig «Schlämperlige» ausgeteilt, wobei der Beschwerdeführer seine Hand erhoben haben soll, was wie ein Angriff ausgesehen habe (EV-Protokoll vom 10. Juli 2024 Z. 43-45). Infolgedessen habe er (der Beschuldigte 2) den Beschwerde- führer zur Seite gestossen, wobei dieser ihn gefragt habe, ob er ihm eine austeilen solle. Da er (der Beschuldigte 2) sich bedroht gefühlt habe, habe er den Beschwer- deführer geschlagen, worauf es zur Rangelei gekommen sei (a.a.O., Z. 45-47; Phase 1). Nachdem sie von Drittpersonen getrennt worden seien, sei er (der Be- schuldigte 2) weggelaufen und habe seine Partnerin angerufen. Der Beschwerde- führer sei ihm schreiend gefolgt und habe ihn zwei Mal getreten, so dass er auf die Strasse habe ausweichen müssen. Anschliessend hätten sie sich gegenseitig wie- der gepackt und geschubst, worauf der Beschwerdeführer in ein stehendes Auto gefallen sei (a.a.O., Z. 47-54; Phase 2). 4.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Trennung der gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 geführten Strafuntersuchung wegen einfacher Körperver- letzung und Tätlichkeiten, damit, dass sich der Beschwerdeführer wegen der ihm sonst noch vorgeworfenen Delikte voraussichtlich vor einem Kollegialgericht zu verantworten habe, demgegenüber der gegen den Beschuldigten 2 erhobene Vor- wurf noch im Strafbefehlsverfahren beurteilt werden könne. Somit sprächen pro- zessökonomische Gründe für eine Trennung der beiden Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme ergänzend fest, dass ei- ne Erledigung des gegen den Beschuldigten 2 geführten Verfahrens im Strafbe- fehlsverfahren unbestritten erscheine, womit eine einheitliche Verfahrenserledigung aufgrund der zwingenden Bestimmung von Art. 352 Abs. 1 StPO ausgeschlossen sei, andernfalls der gebotene Strafbefehlsweg blockiert würde. Damit verbleibe der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Verfahrensart kein Entscheidungsspielraum. Hinzu komme, dass eine gemeinsame Weiterführung dem Beschleunigungsgebot zuwi- derlaufe. 4.3 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass eine getrennte Führung der Ver- fahren, welche denselben Vorfall resp. gegenseitig erhobene Vorwürfe beträfen, das Risko von sich widersprechenden Urteilen und einer präjudizierenden Beweis- würdigung in sich berge. Ausserdem ginge er im – gegen den Beschuldigten 2 – getrennt geführten Verfahren seiner Verteidigungsrechte verlustig, was dem Grundsatz eines fairen Verfahrens widerspreche. Weshalb eine Verfahrenstren- nung aus prozessökonomischen Gründen angebracht sei, erschliesse sich ihm nicht, zumal sich bei einer Verfahrenstrennung zwei Behörden mit der gleichen Sa- che befassen müssten. Abgesehen davon sei ungewiss, ob der Beschuldigte 2 ei- nen allfälligen Strafbefehl akzeptieren würde. Falls nicht, hätten sich letztlich zwei 5 Gerichte mit der gleichen Sache zu befassen. Aus prozessökonomischen Gründen sei somit eine gemeinsame Beurteilung angezeigt. 5. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat oder Mit- täterschaft oder Teilnahme vorliegt (sog. Grundsatz der Verfahrenseinheit). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfah- ren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Die Vereinigung im Sinne von Art. 30 StPO bewirkt eine Ausdehnung der Verfahrenseinheit auf Konstellationen, welche von Art. 29 StPO nicht erfasst werden (SCHLEGEL, in: Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 30 StPO mit Hinweis auf BGE 138 IV 29 E. 5.5). Für eine Vereinigung spricht vor allem der enge Sachzu- sammenhang verschiedener Straftaten bzw. die Sicherstellung einer einheitlichen Beweisführung (SCHLEGEL, a.a.O., N. 11 zu Art. 30 StPO; BARTETZKO, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 30 StPO). Ein enger Sachzusammenhang besteht namentlich dann, wenn sich Betei- ligte gegenseitig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Ausein- andersetzung begangen haben sollen (Urteil des Bundesgerichts 1B_121/2021 vom 10. November 2021 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widerspre- chender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdi- gung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsge- bot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Eine Verfah- renstrennung soll dabei primär der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; ferner BGE 144 IV 97 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2 und 1B_524/2020 vom 28. De- zember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Tren- nungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Uner- reichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Personen oder die bevorstehende Ver- jährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele beziehen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundes- gerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.1, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1 und 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) namentlich bei mutmasslichen Mittätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschuldigte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Be- lasten sich Mittäter und Teilnehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldig- 6 te welchen Tatbeitrag geleistet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Entscheide (Urteil des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.2 mit Hinweisen; ferner Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2 und 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2). Die Verfahrenstrennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Akteneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 7B_499/2025 vom 18. Juni 2025 E. 2.3, 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2, 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3 und 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1, je mit Hinweisen). 5.2 Vorab ist festzuhalten, dass keine Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt, welche gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO eine gemeinsame Verfahrensführung erfordern würde. Ungeachtet dessen wurden die Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 zu Recht von Anfang an zusammen geführt (BGE 138 IV 29 E. 5.5, wonach Verfahren vereint zu führen sind, wenn sich Beteiligte gegensei- tig Straftaten beschuldigen, die sie im Rahmen der gleichen Auseinandersetzung begangen haben sollen). Die Frage, ob sachliche Gründe für eine Verfahrenstren- nung vorliegen, ist vorliegend zu verneinen und es kann insoweit vollumfänglich auf die Argumente des Beschwerdeführers verwiesen werden (E. 4.3 hiervor). Was die Staats- und insbesondere die Generalstaatsanwaltschaft dagegen vorbringen, ver- fängt nicht. Zunächst ist daran zu erinnern, dass ein Strafbefehl nur ergehen kann, wenn die beschuldigte Person den ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingestanden hat oder der Sachverhalt anderweitig ausreichend geklärt wurde (Art. 352 Abs. 1 StPO). Zwar gesteht der Beschuldigte 2 ein, den Beschwerdeführer geschubst und geschlagen zu haben. Ungeachtet dessen sind etliche Punkte ungeklärt, machen doch sowohl der Beschuldigte 2 wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die jeweils andere Person habe die Auseinandersetzung begonnen resp. eskalieren lassen und sie selbst hätten sich resp. andere Personen nur schützen wollen. Gestützt auf die (bisherigen) Aussagen von Drittpersonen kann weder die vom Beschwerdefüh- rer geschilderte Variante noch jene vom Beschuldigten 2 als klar erstellt betrachtet werden. Daran vermag – angesichts der Beziehungskonstellation – nichts zu än- dern, dass die Partnerin des Beschuldigten 2 (d.h. die Ex-Frau des Beschwerde- führers) ausgesagt hat, dass der Beschwerdeführer die Hand gegen sie erhoben und ihr Freund (der Beschuldigte 2) das Gefühl gehabt habe, er müsse verteidi- gend eingreifen (vgl. EV-Protokoll vom 7. August 2024 Z. 81-83). Vor diesem Hin- tergrund kann nicht davon gesprochen werden, es liege ein (überprüftes) Geständ- nis vor oder der Sachverhalt sei anderweitig ausreichend geklärt. Aufgrund der um- strittenen Beweislage sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls somit nicht erfüllt, so dass offengelassen werden kann, ob andernfalls zwingend das Strafbefehlsverfahren einzuleiten wäre (so die Meinung der Generalstaatsan- waltschaft), mit der Folge, dass bisher gemeinsam geführte Verfahren zu trennen wären (bejahend DAPHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- 7 ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 und 5 zu Art. 352 StPO mit Hinweisen; vom Bundesge- richt – soweit ersichtlich – bisher nicht beantwortet [offengelassen in den Urteilen 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.3.2, 6B_523/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.5 und 6B_367/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.2 und 3.5; vgl. ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 479 vom 22. Januar 2019 E. 3.3 und SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 12a zu Art. 352 StPO). Im Verfahren gegen den Beschwerdeführer und den Beschuldigten 2 resp. bezüg- lich der zwischen ihnen vorgefallenen Auseinandersetzung vom 4. Juni 2024 wird zu klären sein, wer in der Auseinandersetzung welche Rolle gehabt und ob jemand bloss einen Angriff abgewehrt oder in Notwehr gehandelt hat. Von entsprechender Bedeutung sind die Aussagen der beteiligten Personen sowie der persönliche Ein- druck, den sich das Gericht bei der Hauptverhandlung macht. Werden die Verfah- ren voneinander abgetrennt, droht aufgrund der unterschiedlichen Aussagen die Gefahr sich widersprechender Urteile und zwar sowohl in Bezug auf die Sachver- haltsfeststellung als auch die rechtliche Würdigung und die Straffolgen. Soweit den Akten entnommen werden kann, wurde F.________, welche die Lenke- rin des Fahrzeugs war, in welches der Beschwerdeführer (als dieses stillgestanden sei) gefallen sein soll, erst von der Polizei befragt. Dem entsprechenden hand- schriftlichen Protokoll vom 4. Juni 2024 lässt sich entnehmen, dass sie eine tätliche Auseinandersetzung gesehen und daher ihr Auto zum Stillstand gebracht hat. Was genau sie beobachtet hat, geht aus dem Protokoll nicht hervor, weshalb insoweit eine weitere Befragung angezeigt sein könnte. Dasselbe gilt möglicherweise hin- sichtlich einer Mitarbeiterin des I.________ (Geschäft), welche beim Eintreffen der Polizei ebenfalls vor Ort gewesen ist (vgl. Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 10. Oktober 2024 S. 3). Der Beschwerdeführer hätte im separat geführten Ver- fahren keinen Anspruch auf Teilnahme gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO. Auch wäre sein Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt (vgl. Art. 101 StPO). Eine Verfahrens- trennung würde damit – wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält – dem Grundsatz eines fairen Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK zuwiderlaufen. Be- treffend seine Ex-Ehefrau, den Beschuldigten 2 und G.________ (welche einen dumpfen Knall vernommen hatte, weil jemand gegen ein Auto gestossen war) ist festzuhalten, dass diese am 16. Dezember 2024 staatsanwaltlich einvernommen worden sind, die Verteidigerin des Beschwerdeführers anwesend gewesen ist und – soweit ersichtlich – zwecks Gewährung des persönlichen Teilnahme- und Frage- rechts ihres damals abwesenden Klienten keine erneute Befragung verlangt hat. Ungeachtet dessen wird sich das Sachgericht einen persönlichen Eindruck von den involvierten Personen, einschliesslich des Beschwerdeführers, welcher bis dato zur fraglichen Auseinandersetzung erst polizeilich einvernommen worden ist, verschaf- fen wollen, wobei dem Beschwerdeführer im Falle einer getrennten Verfahrens- führung kein Teilnahme- und insbesondere kein Fragerecht zustünde. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot anruft, vermag dieses vorliegend angesichts der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich bringen würde, eine Verfahrenstrennung zumindest derzeit für sich allein nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines 8 Strafbefehls nicht gegeben sind, wird von der Generalstaatsanwaltschaft nicht aus- geführt, weshalb ein separat gegen den Beschuldigten 2 geführtes ordentliches Verfahren deutlich kürzer ausfiele als eine gemeinsame Verfahrensführung. Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer den Vorladungen zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 und 17. März 2025 keine Folge geleistet hat (zum einen mutmasslich deshalb, weil er keine Betreuung für seinen Sohn habe organisieren können, zum anderen zufolge Erkrankung), was unbestrittenermassen zu einer Verzögerung des Strafverfahrens geführt hat. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zumindest betreffend das krankheitsbedingte Nichterscheinen ein Arztzeugnis eingereicht hat, und der Nachteile, die eine Verfahrenstrennung mit sich brächten (so insbesondere die Ge- fahr sich widersprechender Urteile und die Einschränkung von Teilnahmerechten), eine Trennung der Verfahren (zumindest aktuell) noch nicht. Sollte das Verfahren in Zukunft von Verzögerungen geprägt sein, wäre die Ausgangslage allenfalls neu zu beurteilen. Festzuhalten ist hinsichtlich weiterer Termine, dass der Beschwerde- führer mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden kann, wenn er einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten sollte (Art. 205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerde- führers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Un- tersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen. Und schliesslich ist auch für die Beschwerdekammer nicht ersichtlich, inwiefern prozessökonomische Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen sollten, zumal sich bei getrennter Verfahrensführung zwei Gerichte mit dem gleichen Sachverhalt zu befassen hätten, was mehr Zeit und Ressourcen erfordern würde. Die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe betreffen ausserdem nicht eine derart hohe Anzahl und sind nicht von einer derart hohen Komplexität gezeichnet, dass sich eine Verfahrenstrennung gebieten würde. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Verfahrenstrennung die grundrecht- liche sowie strafprozessuale Situation des Beschwerdeführers verschlechtern wür- de. Die vereinigte Verfahrensführung drängt sich auf und liegt im Interesse der Prozessökonomie. Überdies werden damit sich widersprechende Urteile insbeson- dere in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung und Würdigung allfälliger Rechtferti- gungsgründe verhindert. Sachliche Gründe für eine Verfahrenstrennung liegen so- mit zumindest derzeit nicht vor. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 27. März 2025 aufzuheben. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. 428 Abs. 1 StPO). Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft bzw. das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren entfällt (Art. 135 Abs. 4 StPO). Der (anwaltlich nicht vertretene) Beschul- digte 2 liess sich im Beschwerdefahren nicht vernehmen. Ihm sind daher von vorn- herein keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör verletzt worden ist. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 27. März 2025 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers entfällt. 4. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 18. August 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10