Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerdeführers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Verteidigerin der Beschuldigten 2 vermag die Beschwerdekammer indes keine Hinweise dafür zu erkennen, dass der Beschwerdeführer untergetaucht sein könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass derzeit keine sachlichen Gründe für eine Verfahrenstrennung sprechen. Die Strafuntersuchung betreffend das Ereignis vom 30. September 2023 ist weiter gemeinsam fortzuführen.