Zum anderen dauert das Verfahren noch keine zwei Jahre und steht im Vorverfahren – wie die Verteidigung des Beschwerdeführers ausführt – einzig noch die Einvernahme des Beschwerdeführers aus. Sollte der Beschwerdeführer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leisten, kann er mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Sollten Termine aus gesundheitlichen Gründen auf Seiten des Beschwerdeführers verschoben werden müssen, wäre die Anordnung einer medizinischen Untersuchung durch einen Vertrauensarzt zu prüfen.