Dass die Beschuldigte 2 unter dem Verfahren leidet, ist nachvollziehbar, vermag aber nichts zu ändern. Abgesehen davon ist sie unabhängig des Ereignisses vom 30. September 2023 weiterhin in das Verfahren des Beschwerdeführers eingebunden, hat sie doch gegen diesen eine Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, Beschimpfung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eingereicht. Zum anderen dauert das Verfahren noch keine zwei Jahre und steht im Vorverfahren – wie die Verteidigung des Beschwerdeführers ausführt – einzig noch die Einvernahme des Beschwerdeführers aus.