314 Abs. 1 Bst. b StPO, wonach die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung dann sistieren kann, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten). Somit kann nicht davon gesprochen werden, eine getrennte Verfahrensführung dränge sich mit Blick auf das Beschleunigungsgebot auf. Dass die Beschuldigte 2 unter dem Verfahren leidet, ist nachvollziehbar, vermag aber nichts zu ändern.