10 dieses vorliegend für sich allein angesichts der mit einer Abtrennung verbundenen Nachteile und der Tatsache, dass nicht jede Abwesenheit als unentschuldigt bezeichnet werden kann, (zumindest derzeit) keine Verfahrenstrennung. Zum einen stellt die Staatsanwaltschaft selbst eine Sistierung in Aussicht und können deren Voraussetzungen mit Blick auf die Gesamtumstände nicht von vornherein verneint werden (vgl. Art. 314 Abs. 1 Bst.