er auch zwei Wochen nach dem Vorfall derart eingeschränkt gewesen wäre, dass das Erscheinen an einer Einvernahme nicht möglich gewesen wäre. Der Vorladung zur Einvernahme vom 6. Januar 2025 leistete der Beschwerdeführer deshalb keine Folge, weil er keine Betreuung für sein Kind habe organisieren können. Der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft ihm mitteilte, er solle sein Kind mitnehmen, veranlasste ihn nicht zum Erscheinen. Und auch zur Einvernahme vom 17. März 2025 erschien er wegen gesundheitlicher Probleme nicht. Dazu reichte er nachträglich ein Arztzeugnis ein.